§ 1 PolBTLV

Geltung der Bundeslaufbahnverordnung

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Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.

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