§ 12 PolBeauftrG
Sitz, Haushalt
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(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin.
(2) Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
Suchhilfen: Polizeibeauftragter Sitz, Polizeibeauftragter Haushalt, Polizeibeauftragter Finanzierung, Polizeibeauftragter Ausstattung, Polizeibeauftragter Aufgaben, Polizeibeauftragter Budget, stattung, gaben