§ 7c PodG
Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PodG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026