§ 5 Pkw-EnVKV
Werbung
↗ Links
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden.
- 1.
- in elektronischer Form,
- 2.
- durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
- 3.
- im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.
Suchhilfen: Energieverbrauch im Auto werben, CO2‑Emissionen Pkw Werbung, Online‑Auto‑Werbung CO2‑Klasse, Elektroauto Werbematerial Energieangaben, Hersteller Pflicht zur Verbrauchsinfo, Kraftfahrzeug Werbung Umweltkennzahlen, weltkennzahlen