§ 8 PKDBSa
Versicherungsberechtigung
📖
↗ Links
Der Kasse können außerdem zugeführt werden
- a)
- die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
- b)
- die Arbeitnehmer der Kasse,
- c)
- die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
Suchhilfen: Versicherungsberechtigung, Arbeitnehmer versichern, Arbeitgeberpflichten, Versicherung für Vorstandsmitglieder, Versicherung für Kassenmitarbeiter, Versicherungsrechte und -pflichten, sicherungsberechtigung, sicherung