§ 6a PKDBSa
Auseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern
(1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.
- a)
- das um 15 v. H. gekürzte Deckungskapital der durch das Ausscheiden fortfallenden laufenden Renten,
- b)
- 90 v. H. der für die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden aktiven Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.
- a)
- den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungsverhältnissen satzungsgemäß auferlegten Erstattungspflichten,
- b)
- den Gegenwartswert der zukünftigen Verwaltungskosten, die für die Abwicklung des aus der Verwaltung hervorgegangenen Versicherungsbestandes noch entstehen werden.
(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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