§ 55 PKDBSa
Rechnungsführung
📖
↗ Links
(1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen gesondert aus.
(2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3 Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gesondert auszuweisen.
Suchhilfen: gesonderte Buchführung, Einnahmen Ausgaben ausweisen, Versicherungsbestände zusammenfassen, Kassenbuchführung, Kostenstelle Abteilung, Rechnungslegung nach Abteilung, Versicherungsfonds Buchhaltung, nahmen, gaben, weisen, sammenfassen, teilung