(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 738 - 747;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–24. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im Umgang berücksichtigen
- b)
- Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung pflegen und füttern
- c)
- Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilen
- d)
- Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Einstreu auswählen, einsetzen und entfernen
- e)
- Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern
| 22 | |
- f)
- Stallklima beurteilen
- g)
- Futterrationen gestalten und Fütterung überprüfen
| | 6 |
| 2 | Tierschutz und Tiergesundheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvorsorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseuchenprophylaxe umsetzen, hygienische Bestimmungen anwenden sowie Impfpläne erstellen
- b)
- Desinfektionsmaßnahmen durchführen
- c)
- Sofortmaßnahmen ergreifen
- d)
- verletzte und kranke Pferde pflegen
- e)
- Hufe begutachten und pflegen
- f)
- mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung umgehen
| 10 | |
- g)
- Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren und die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen anwenden
| | 2 |
| 3 | Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden anwenden
- b)
- Grunderziehung durchführen
- c)
- Pferde bewegen
- d)
- Pferde zu Präsentationen vorbereiten
| 20 | |
- e)
- Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchführen und kontrollieren
| | 8 |
| 4 | Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
- b)
- Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und ergonomischen Anforderungen planen, durchführen und kontrollieren
- c)
- Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermeidung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffen
- d)
- Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
| | |
| | - e)
- betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
- f)
- Informationen beschaffen und auswerten
- g)
- Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen
- h)
- Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im Team lösen
| 8 | |
- i)
- Personen bei Routinearbeiten anleiten und beaufsichtigen
- j)
- Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
- k)
- gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung
- l)
- betriebliche Kosten und Leistungen erfassen und kalkulieren
- m)
- Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
- n)
- rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von Pferden erläutern
- o)
- bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren
| | 5 |
| 5 | Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden berücksichtigen
- b)
- Informationen, Wünsche und Reklamationen von Kunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
- c)
- Kundengespräche situationsgerecht führen
| 6 | |
- d)
- betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden präsentieren
- e)
- bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken, Werbemaßnahmen umsetzen
- f)
- Kunden in fachlichen Fragen beraten
| | 3 |
| 6 | Pferdezucht und -aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Pferde identifizieren und beurteilen
- b)
- rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick auf Anatomie und Physiologie, erläutern
- c)
- Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläutern
| 6 | |
- d)
- Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
- e)
- Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
| | 2 |
| 7 | Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
- b)
- Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen und warten
- c)
- Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- d)
- Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhaltung beachten
- e)
- Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten
- f)
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
- g)
- Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- h)
- Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
- i)
- Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern
| 6 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 25.–36. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preisbildung berücksichtigen
- b)
- bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter einlagern
- c)
- Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rückschlüsse auf Futterernte, -lagerung und -einsatz ziehen
- d)
- Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen überwachen und dokumentieren
- e)
- Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten
- f)
- Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen und beurteilen
- g)
- Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden und Notfallmaßnahmen organisieren
| | 13 |
| 2 | Stall- und Weidemanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
- Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
- b)
- Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
| | |
| | - c)
- Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollieren
- d)
- Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren, durchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifen
- e)
- Pferde in Herden zusammenstellen
- f)
- Belegungs- und Nutzungspläne erstellen
- g)
- Arbeitsabläufe organisieren und koordinieren
- h)
- Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung beurteilen und instand halten
- i)
- Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen
- j)
- Preise erfassen und Kosten kalkulieren
| | 13 |
| 3 | Bewegung von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- Pferde an der Longe arbeiten
- b)
- Pferde bewegen und beschäftigen
- c)
- Kondition ausgebildeter Pferde erhalten
- d)
- Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchführen
- e)
- Pferde verladen und transportieren
| | 13 |
| 4 | Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
- Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und Bewegung durchführen
- b)
- Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen sowie Wettbewerben unterstützen
- c)
- über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf Risiken hinweisen
- d)
- über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvorsorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfallmaßnahmen einweisen
- e)
- bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beraten
- f)
- Kundenwünsche ermitteln und darauf reagieren
- g)
- Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veranstaltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Entwicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigen
- h)
- über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung sowie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten
| | 13 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 25.–36. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreuzungszucht an Hand von Pedigrees, bewerten
- b)
- Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht anwenden
| | |
| | - c)
- Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren
- d)
- Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hintergründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzen
- e)
- Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von Pferden beraten
| | 12 |
| 2 | Pferdebeurteilung, Pferderassen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
- Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderassen erläutern
- b)
- Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und auswählen
- c)
- Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheit erläutern
- d)
- Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten
| | 12 |
| 3 | Reproduktion und Aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und künstliche Besamung durchführen
- b)
- Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvorgang unterstützen
- c)
- Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgen
- d)
- rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren anwenden und Pferdegruppen zusammenstellen
- e)
- Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden feststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen ergreifen
- f)
- Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden durchführen
- g)
- Zucht- und Jungpferde füttern
- h)
- Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten
- i)
- Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
- j)
- Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- k)
- Formen der Weidehaltung sowie der Aufstallung für Zucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umsetzen
| | 14 |
| 4 | Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a)
- Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellen
- b)
- Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen entsprechend den Vorgaben registrieren lassen
- c)
- Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Haltungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten
- d)
- Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellen
- e)
- Zuchtpferde den Kunden präsentieren
| | 14 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 25.–36. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Funktionelle Pferdebeurteilung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
- Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
- b)
- Bewegungsabläufe von Pferden beurteilen
- c)
- Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche und Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieurmerkmalen beurteilen
| | 10 |
| 2 | Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
- Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und Freispringen auf die weitere Ausbildung vorbereiten
- b)
- Pferde unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten systematisch anreiten
- c)
- Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der Skala der Ausbildung ausbilden und gymnastizieren
- d)
- dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickarbeit, springgymnastische Übungen sowie verschiedene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände systematisch einsetzen und kombinieren
- e)
- Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden entsprechend der Reit- und Trainingslehre planen, umsetzen, analysieren und korrigieren
- f)
- Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden im Training sicherstellen
- g)
- Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungsgegenständen beurteilen und diese der Situation angemessen anwenden
| | 16 |
| 3 | Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
- Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbildung zielgruppenorientiert vermitteln
- b)
- arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd schulen
- c)
- Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in verschiedenen Sitzformen analysieren und unter Berücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre individuell schulen
- d)
- Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie in leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und trainieren
- e)
- Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg beraten sowie auf Veranstaltungen betreuen
| | 16 |
| 4 | Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | - a)
- einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
- b)
- Teilnahme an Leistungsprüfungen planen
- c)
- Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leistungssportliche Prüfungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren
- d)
- Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren
- e)
- Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen analysieren und bewerten
| | 10 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 25.–36. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Training von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | - a)
- Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen nach trainingswissenschaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen und kontrollieren
- b)
- Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen beurteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstandes und Alters durchführen
- c)
- Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungsgerecht füttern
- d)
- Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüstung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspekten beurteilen, auswählen und einsetzen
| | 19 |
| 2 | Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | - a)
- Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse erklären
- b)
- die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesentlichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, Interieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergebnisse, beurteilen
- c)
- Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten beurteilen
- d)
- zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche physiologische Parameter messen und bewerten
- e)
- Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leistungsvermögen von Rennpferden informieren und dabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
| | 10 |
| 3 | Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | - a)
- geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstellen und Regelwerke anwenden
- b)
- Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und Maßnahmen einleiten
- c)
- Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem Rennen versorgen
- d)
- Renneinsätze planen, durchführen und analysieren
- e)
- Transporte planen und durchführen
- f)
- an Rennen teilnehmen
| | 16 |
| 4 | Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | - a)
- den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse und Energieverbrauch erklären und den menschlichen Energiebedarf und -verbrauch individuell feststellen
- b)
- Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsverträglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung der menschlichen Körpermasse aufbauen und erhalten
- c)
- Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination durchführen
- d)
- Trainings- und Ernährungspläne aufstellen
| | 7 |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 25.–36. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | - a)
- Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im Hinblick auf das Einsatzgebiet erklären
- b)
- Zuchtziele und Zuchtstandards der jeweiligen Spezialpferderassen erklären
- c)
- Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
- d)
- Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der Gangarten beurteilen
- e)
- Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen und Verwendungszwecke unter Berücksichtigung von Interieur und Exterieur beurteilen
| | 10 |
| 2 | Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | - a)
- Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten vorbereiten
- b)
- junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der Spezialreitweise durchführen
- c)
- Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lernverhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für den späteren Verwendungszweck ausbilden
- d)
- Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breiten- und Leistungssport erstellen
- e)
- Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezifischer Ausrüstung erklären und entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes auswählen und einsetzen
- f)
- Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden analysieren sowie Lösungswege planen und umsetzen
| | 16 |
| 3 | Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | - a)
- Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreitweise vermitteln
- b)
- arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden schulen
- c)
- Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und vermitteln
- d)
- System der spezifischen Reitausbildung erklären
- e)
- Reitunterricht für den Breitensport planen und durchführen
- f)
- Ausritte und Angebote für den Breitensport planen und durchführen
- g)
- Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den Turniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstützen
| | 16 |
| 4 | Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | - a)
- einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
- b)
- Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewerben und Prüfungen planen
| | 10
|
| | - c)
- Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den Kerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellen
- d)
- wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbeschläge auswählen und einsetzen
| | |
Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere: - a)
- über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
| 5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5) | - a)
- geltende Regelungen des Naturschutzes anwenden
- b)
- ökologische Zusammenhänge beachten
- c)
- Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben
- d)
- Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben
- e)
- Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der Pferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beachten
|
| 6 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6) | - a)
- Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
- b)
- betriebliche Qualitätsstandards anwenden
- c)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
|