§ 2 PflSchAnwV 1992

Eingeschränktes Anwendungsverbot

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Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

Suchhilfen: Pflanzenschutzmittel Anwendung, eingeschränktes Anwendungsverbot, Stoffliste Pflanzenschutz, zulässige Anwendung, genehmigte Pflanzenschutzmittel, Anwendung nach Spalte drei, wendung