§ 90 PflFAssAPrV
Aufgaben der Fachkommission
Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes
- 1.
- erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,
- 2.
- erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,
- 3.
- überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.