§ 1 PflegeZG
Ziel des Gesetzes
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Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Suchhilfen: häusliche Pflege, Pflege neben Beruf, Pflegefreistellung, Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Betreuung von Angehörigen zu Hause, Arbeit und Pflege vereinbaren, Pflege von nahen Angehörigen, treuung, gehörigen, einbaren