§ 20 PflBG
Probezeit
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Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
Fußnoten
(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)