§ 6 PflBestSchV – Versuchszwecke

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Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Oktober 2023