§ 4 PflBestSchV
Untersuchungen
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Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.
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Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.