§ 20 PferdewMeistPrV
Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 4) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens
(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
Suchhilfen: Meisterzeugnis erhalten, Note ausreichend Meisterprüfung, Meisterprüfung Ergebniszeugnis, Meisterprüfung nicht bestanden, Meisterprüfung Note mangelhaft, Meisterprüfung Prüfungsnote, halten, standen