§ 14 PferdewMeistPrV
Struktur der Prüfung
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(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
- Berufsausbildung und
- 2.
- Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 17).
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