§ 37 PFAV – Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung

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(1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 36 Absatz 1 Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.

(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der die Obergrenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PFAV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2026