§ 30 PFAV – Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung

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Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

Fußnoten

(+++ § 29 bis 31: Zur Anwendung vgl. § 31a Satz 1 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PFAV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2026