§ 3 PFAV
Vorlagefristen
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(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.
(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Suchhilfen: Erläuterungsbericht einreichen, Angemessenheitsbericht vorlegen, Bericht an Aufsichtsbehörde, Vorstand Bericht einreichen, Frist für Berichtsvorlage, Jahresabschluss Bericht einreichen, Versicherungsbericht einreichen, reichen, legen