§ 28 PFAV

Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

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(1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).

(2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.

(3) Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden.

(4) (weggefallen)

Suchhilfen: jährlicher Solvabilitätsnachweis, Aufsichtsbehörde Bericht einreichen, Kapitalanforderung melden, Jahresabschluss Solvabilität, Solvabilitätsbericht Vorlage, reichen