§ 12 PFAV
Anwendung der Formulare
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↗ Links
(1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
(3) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.
Suchhilfen: Formular verwenden, Formular ausfüllen, Formularvordruck, Musterformular, Formularhinweise beachten, Kennzahlen im Formular, Formulargestaltung, wenden, füllen, achten