§ 12 PFAV

Anwendung der Formulare

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(1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

(3) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.

Suchhilfen: Formular verwenden, Formular ausfüllen, Formularvordruck, Musterformular, Formularhinweise beachten, Kennzahlen im Formular, Formulargestaltung, wenden, füllen, achten