§ 2 PfandMeldeV

Berichtszeiträume, Meldestichtage, Einreichungsfristen

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(1) Berichtszeitraum für die Meldungen nach den Anlagen ist das Kalenderquartal. Abweichend von Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung oder Allgemeinverfügung nach § 27a Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.

(2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des letzten Monats des Berichtszeitraums.

(3) Die Einreichungsfrist richtet sich nach § 27a Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes. Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.

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