§ 2 PfandBrÜblG

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Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt.

Suchhilfen: Zinszahlung an Länder, Tilgungsraten Erstattung, Ausgleichszahlungen Pfandbrief, Staatliche Kostenübernahme, Finanzielle Entlastung Länder, Pfandbriefausgleich, stattung, gleichszahlungen, lastung