§ 6 PersFachkPrV

Bewerten der Prüfungsleistungen

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind einzeln zu bewerten.

(3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Suchhilfen: Prüfungspunkte vergeben, Punkte für schriftliche Prüfung erhalten, Ergebnis der Prüfung berechnen, geben, halten, rechnen