§ 55 PBefG
Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
📖
↗ Links
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
Suchhilfen: Vorverfahren einleiten, Widerspruch gegen Behördensbescheid, Verkehrsbehörde Entscheidung prüfen, Verwaltungsrechtliche Anfechtung, Verwaltungsakt Rücknahme beantragen, verfahren, leiten, scheidung, fechtung, antragen