§ 36b PAuswV

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis

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(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend.

(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.

Suchhilfen: eID‑Karte, elektronischer Personalausweis, Ausweis ersetzen, eID‑Kartenregister, Personalausweisbehörde ersetzen, eID‑Karte anstelle Personalausweis, elektronischer Ausweis beantragen, eID‑Karte Nutzung, setzen, antragen