§ 20 PatV

Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

📖

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeichnet sind.

Suchhilfen: Schutzzertifikat beantragen, Ergänzendes Schutzzertifikat verlängern, Arzneimittel Schutz beantragen, Zusatzschutz für Medikamente, Zulassungserweiterung Arzneimittel, Verlängerungsantrag Schutzzertifikat, Schutzzertifikat für Pharmazeutika, Ergänzungszertifikat Antrag, antragen, lassungserweiterung