§ 124 PatG
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Fußnoten
§ 124: (+++ Zur Anwendung d. § 124 vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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