§ 57 PatAnwAPrV
Darlehensanspruch
↗ Links
(1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.
Fußnoten
(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
Suchhilfen: Darlehen für Ausbildung, Patentstreitgericht Darlehen, Darlehensanspruch Patentanwalt, Unterstützung während Prüfungszeit, Antrag auf Ausbildungsdarlehen, Darlehensbescheid Patentamt, bildung, stützung, bildungsdarlehen