§ 17 PatAnwAPrV

Wechsel der Ausbildenden

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(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.

(2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.

(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.

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