§ 9 ParlStG ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. § 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.