§ 11 ParlStG
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(1)
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.
(3)
Suchhilfen: Parlamentarischer Staatssekretär Pension, Beamtenversorgung Gleichstellung, Versorgungszeit für Staatssekretär, Ruhestand Dienstzeit, Staatssekretär Altersversorgung, Dienstzeit im Amt, Beamtenzeit für Ruhestand, amtenversorgung