§ 9 PackmAusbV

Anrechnungsregelung

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Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.

Suchhilfen: Maschinen‑ und Anlagenführer Ausbildung, Berufsausbildung Dauer verkürzen, bildung, rufsausbildung, kürzen