§ 6 PachtkredG
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Das Inventar haftet auch für die dem Gläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten der Verwerfung des Pfandes.
Das Inventar haftet auch für die dem Gläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten der Verwerfung des Pfandes.