§ 9 PassG
Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen
Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen
Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.