§ 6 OZG
Standards; Verordnungsermächtigungen
- 1.
- Architekturvorgaben,
- 2.
- Qualitätsanforderungen und
- 3.
- Interoperabilitätsstandards einschließlich der Prozessmodelle, Datenformate, Transportprotokolle, Schnittstellenbeschreibungen zur Anbindung von Onlineverfahren und Fachverfahren sowie die für die Anbindung von Basisdiensten erforderlichen Schnittstellen
(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, legt das für den jeweiligen Rechtsakt oder das jeweilige Bundesgesetz zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 fest.
(3) Die Einhaltung der durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorgaben ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
- 1.
- mit dessen Einvernehmen einem Land oder
- 2.
- einer anderen öffentlich-rechtlich getragenen Einrichtung