§ 21 OWiG
Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
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(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Suchhilfen: Strafgesetz Vorrang, Ordnungswidrigkeit ohne Strafe, Doppelte Ahndung vermeiden, Straftat vorrangig behandeln, Kombinierte Rechtsverletzung, meiden