§ 21 OWiG

Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

📖

(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

Suchhilfen: Strafgesetz Vorrang, Ordnungswidrigkeit ohne Strafe, Doppelte Ahndung vermeiden, Straftat vorrangig behandeln, Kombinierte Rechtsverletzung, meiden