§ 109 OWiG
📖
↗ Links
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
- 1.
- des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
- 2.
- des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Suchhilfen: Einspruch verwerfen Kosten, Bußgeldbescheid Kosten tragen, Kosten bei Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung Kostenregelung, Kostenübernahme bei Einspruch, Kosten im Bußgeldverfahren, werfen, waltungsverfahren, einsetzung