§ 3 OstseeSHNSGBefV
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt.
Suchhilfen: Unerlaubtes Befahren von Wasserstraßen, Verstoß gegen Wasserstraßenverordnung, Befahren von Sperrgebiet auf Gewässern, Verbotene Befahrung von Schiffsweg, fahren, fahrung