§ 7 OrthVersorgUVV

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(1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrthVersorgUVV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 12.12.2019 I 2652

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026