§ 13 OrtedtDGStiftG

Freier Eintritt, Gebühren

📖

(1) Der Zugang zu eigenen Angeboten der „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ ist frei.

(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Suchhilfen: freier Eintritt, Kostenloser Zugang, Gebühren für Nutzung, Eintrittsgebühr, Zugang zu Stiftung, Kostenpflichtige Benutzung, Eintritt frei