Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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Inhalt
- § 1 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
- § 2 Berichtspflichten
- § 3 Anrufung der oder des Opferbeauftragten
- § 4 Zusammenarbeit mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
- § 5 Wahl der oder des Opferbeauftragten und Amtszeit
- § 6 Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten
- § 7 Verschwiegenheitspflicht, Berufsbeschränkung
- § 8 Sitz der oder des Opferbeauftragten, Beschäftigte, Haushalt
- § 9 Amtsbezüge, Versorgung