§ 39 OGErzeugerOrgDV
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
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Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Suchhilfen: Daten übermitteln, Antrag Datenverarbeitung, Beihilfe Antrag Daten, Kontrolldaten übermitteln, Datenschutz Behörden, Datenweitergabe für Programme, hörden