§ 27 OGErzeugerOrgDV
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr zu prüfen.
(2) Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe mindestens 25 Prozent aller im Prüfungszeitraum angefallenen Belege und mindestens 30 Prozent der auf den zu prüfenden Zeitraum entfallenden Gesamtausgaben des operationellen Programms zu überprüfen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
- 1.
- die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für das betreffende Jahr,
- 2.
- die Durchführung der Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm,
- 3.
- die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht und die Einhaltung der danach festgelegten Voraussetzungen und
- 4.
- die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben.
(5) Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft werden. Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestandteilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Die Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgt sein.
- 1.
- die Höhe der Beihilfe,
- 2.
- die Kontrollergebnisse der Vorjahre und
- 3.
- etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.
- 1.
- in einem Gebiet,
- 2.
- in einem Teilgebiet,
- 3.
- bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorganisation oder
- 4.
- bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen.