§ 5 OGAV

Speicherung

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Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.

Suchhilfen: elektronische Akten speichern, unveränderliche Dateiformate, Langzeitarchivierung, Daten unveränderlich speichern, Aktenaufbewahrung bis Löschung, Übergabe an Bundesarchiv