§ 2 OFDAufgÜbertrV 2004 ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Oberfinanzdirektion Köln ist zugleich zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.