§ 10 NSGPBRV

Ausnahmen und Befreiungen

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(1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.

(2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.

Suchhilfen: Befreiung Naturschutz, Antrag Ausnahme Naturschutz, Verbot Naturschutzfläche, Erhebliche Beeinträchtigung Gebiet, Schutzzweck Naturschutz, freiung, einträchtigung