§ 6 NSGBefV

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(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,
2.
Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und
3.
Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NSGBefV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 31.10.2019 I 1518

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. April 2020