§ 4 NSGBefV
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Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.
Suchhilfen: Motorboot Geschwindigkeitsbegrenzung, Wasserfahrzeug Tempolimit, Boote Höchstgeschwindigkeit Ufer, Talfahrt Ausnahmeregelung, Geschwindigkeitsgrenze 6 km/h, nahmeregelung