§ 4 NS-VEntschG

Zuständige Behörde, Verfahren

📖

Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt.

Suchhilfen: Verwaltungsverfahren NS‑VEntschG, Anspruch auf Vermögensentschädigung, Vermögensentschädigung Antrag stellen, Zuständigkeit im NS‑VEntschG, Verfahrensrechtliche Zuständigkeit, waltungsverfahren, mögensentschädigung